OLG Celle entscheidet: EU-rechtswidriges HOAI-Preisrecht ist nicht mehr anwendbar
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2019 [EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – C-377/17] entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig sind. Diese Entscheidung ist nach einem Urteil des OLG Celle [Urteil vom 17.07.2019, 14 U 188/18] auch in bereits laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig. Wird ein die (unionsrechtswidrigen) HOAI-Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar vereinbart, so sind Nachforderungen zur Schlussrechnung mit der Argumentation, die Mindestsätze der HOAI seien unterschritten und die HOAI zwingendes Preisrecht nicht mehr möglich.