Vererben in Europa
Für Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug, die seit dem
17.08.2015 in der EU eingetreten sind oder eintreten werden, gilt die
EU-Erbrechtsverordnung. Für die Ermittlung des auf den Erbfall anwendbaren
Rechts ist seitdem nicht mehr die Staatsangehörigkeit maßgeblich, sondern der
gewöhnliche Aufenthalt des Erblasers zum Todeszeitpunkt. Innerhalb der EU
gibt es erhebliche erbrechtliche Unterschiede, z.B. im Pflichtteilsrecht.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird nicht über eine behördliche Meldung festgelegt, sondern beurteilt sich nach rein tatsächlichen Gesichtspunkten. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Zeit, die man in dem einen oder anderen Land verbringt. Gerade wenn die Aufenthaltszeiten in den jeweiligen Ländern in erheblichen Umfang Schwankungen unterliegen, kann es erforderlich sein, Buch darüber zu führen, wann und wie lange man im jeweiligen Land seinen Aufenthalt hat oder auch sonstige Bindungen in persönlicher, sozialer, politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nachzuweisen. Dies birgt aber erhebliche Unsicherheit, zumal die Vollständigkeit der Aufzeichnungen im Streitfall in Zweifel gezogen werden könnte. Wer derartige Unsicherheiten vermeiden möchte, sollte gerade in der Großregion in einer letztwilligen Verfügung eine ausdrückliche Rechtswahl treffen.