Unterlassungsverfügungen gegen Host-Provider künftig weltweit möglich?
In einem Verfahren vor dem EUGH (Rechtssache C-18/18 – Eva Glawischnig-Piesczek
/ Facebook Ireland Limited) hat Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen
Schlussanträgen die Auffassung vertreten, dass einem Host-Provider, der eine
Social-Media Plattform betreibt, im Rahmen einer gerichtlichen
Unterlassungsverfügung aufgegeben werden kann, sämtliche von den Nutzern dieser
Plattform geposteten Informationen zu durchsuchen und diejenigen zu
identifizieren, die mit der Information wortgleich sind, die von dem Gericht als rechtswidrig eingestuft wurden. Dies soll auch für sinngleiche
Informationen gelten, wobei in diesem Fall nur diejenigen Informationen zu
untersuchen sind, die von dem Nutzer stammen, der auch die rechtswidrige
Information gepostet hat.
Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Host-Provider grundsätzlich nicht für die Informationen verantwortlich ist, die von einem Dritten auf seinem Server eingestellt werden, wenn er keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat, steht dem nach Ansicht des Generalanwalts Szpunar nicht entgegen und hindert nicht daran, von einem Host-Provider die weltweite Entfernung solcher Informationen zu verlangen. Es bleibt abzuwarten, was der EUGH entscheiden wird.