Honorarärzte sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Ärzte, die als Honorarkräfte in Krankenhäusern tätig sind, sind
in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen. Das
Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 04.06.2019 (AZ B 12 11/18 R)
entschieden, dass Honorarärzte in Krankenhäusern nicht als Selbständige
anzusehen sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Es ist zu erwarten, dass das Urteil Auswirkungen auf die Betriebsprüfung haben wird und diese den Fokus darauflegen wird, ob Honorarärzte wie Selbständige behandelt werden und diese Einordnung im jeweiligen Fall der höchstrichterlichen Rechtsprechung standhalten wird oder nicht. Einen Vertrauensschutz durch vorangegangene Betriebsprüfungen wird es in der Regel dabei nicht geben. Lediglich explizit geprüfte Sachverhalte, die dokumentiert und als zutreffend gehandhabt von der Betriebsprüfung attestiert sind, unterliegen in Grenzen dem Vertrauensschutz.